Erstens die Systemzusammensetzung
1. Das System zur ununterbrochenen Erkennung von Überlastungen auf Autobahnen besteht im Allgemeinen aus einem System zur Erfassung und forensischen Analyse von Überlastungsinformationen für Güterfahrzeuge an der Vorderseite und einem System zur Verwaltung von Überlastungsinformationen für Güterfahrzeuge an der Rückseite.
2. Das System zur Erfassung und forensischen Analyse von Informationen zur Überladung von Front-End-Güterfahrzeugen besteht im Allgemeinen aus einer Rundum-Wiegeeinrichtung, einer Einrichtung zur Erkennung der Fahrzeugprofilgröße, einer Einrichtung zur Kennzeichenerkennung und -erfassung, einem Fahrzeugdetektor, einer Videoüberwachungseinrichtung, einer Einrichtung zur Informationsfreigabe, Verkehrszeichen, Stromversorgungs- und Blitzschutzeinrichtungen, Schaltschränken vor Ort, Einrichtungen zur Erfassung und Verarbeitung von Informationen und zur Netzwerkübertragung, einem Rundum-Wiege- und Erkennungsbereich, einer Verkehrszeichenmarkierung und zugehörigen unterstützenden Einrichtungen.
3. Die Back-End-Plattform für das Informationsmanagement (einschließlich der direkten Durchsetzung) von Güterfahrzeugüberladungen besteht im Allgemeinen aus Plattformen für das Informationsmanagement (einschließlich der direkten Durchsetzung) von Landkreisen (Bezirken), Gemeinden und Provinzen.

2. Funktionale Anforderungen
1. Funktionale Anforderungen an Nonstop-Wägeeinrichtungen
1.1 Betriebsdrehzahlbereich
Der Geschwindigkeitsbereich der Non-Stop-Wiegeeinrichtung beträgt (0,5–100) km/h, damit Güterfahrzeuge den Non-Stop-Erkennungsbereich passieren können.
1.2 Genauigkeitsgrad des Fahrzeuggesamtgewichts
(1) Der maximal zulässige Fehler beim Wiegen des Gesamtgewichts von Fahrzeug und Ladung innerhalb des zulässigen Betriebsgeschwindigkeitsbereichs der Nonstop-Wiegeeinrichtung darf die Bestimmungen und Anforderungen der Genauigkeitsstufen 5 und 10 in JJG 907 „Vorschriften zur Überprüfung dynamischer automatischer Wiegeeinrichtungen für Straßenfahrzeuge“ (Tabelle 2-1) nicht unterschreiten.
Tabelle 2-1 Maximal zulässiger Fehler beim dynamischen Wiegen des Fahrzeuggesamtgewichts

(2) Wenn ein Lastkraftwagen den Erfassungsbereich der Nonstop-Wiegevorrichtung mit ungewöhnlichem Fahrverhalten wie häufigem Beschleunigen und Abbremsen, Überfahren der Waage, Anhalten, S-Kurven, Überqueren, Drucklinien, Rückwärtsfahren oder Stop-and-Go in kurzer Zeit durchfährt, darf die Genauigkeit der Nonstop-Wiegevorrichtung für das Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht unter den Bestimmungen und Anforderungen der Tabelle 2-1 liegen. (Das Drücken von Fahrspuren und das Fahren in die entgegengesetzte Richtung sind wichtig.)
1.3 Die in der Nonstop-Wiegeeinrichtung verwendete Wägezelle muss den Bestimmungen und Anforderungen von GB/T7551 „Wägezelle“ entsprechen, die Lebensdauer muss ≥ 50 Millionen Achsen betragen und der Schutzgrad der bei der Nonstop-Wiegung verwendeten Wägezelle darf nicht niedriger als IP68 sein.
1.4 Die durchschnittliche störungsfreie Betriebszeit von Dauerwiegegeräten darf nicht weniger als 4000 Stunden betragen, die Garantiezeit der Schlüsselkomponenten darf nicht weniger als 2 Jahre und die Lebensdauer nicht weniger als 5 Jahre betragen.
1.5 Anforderungen an den Ausschaltschutz
(1) Wenn die Stromversorgung ausgeschaltet ist, sollte die Non-Stop-Wiegeeinrichtung in der Lage sein, die aktuell eingestellten Parameter und Wiegeinformationen automatisch zu speichern, und die Speicherzeit sollte nicht weniger als 72 Stunden betragen.
(2) Bei einem Stromausfall darf die interne Uhrlaufzeit der Nonstop-Wiegeeinrichtung nicht weniger als 72 Tage betragen.
1.6 Anforderungen an die Korrosionsschutzbehandlung
Die freiliegenden Metallteile von Non-Stop-Wiegegeräten sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen von GB/T18226 „Technische Bedingungen für den Korrosionsschutz von Stahlkomponenten im Straßenverkehrsbau“ mit einem Korrosionsschutzmittel behandelt werden.
1.7 Der Geschwindigkeitsmessfehler des Fahrzeugdetektors der Nonstop-Wiegeeinrichtung sollte ≤± 1 km/h betragen und die Genauigkeit der Verkehrsflusserkennung sollte ≥99 % betragen.
1.8 Die technischen Anforderungen an Fahrzeugtrenner für Nonstop-Wiegeeinrichtungen lauten wie folgt:
(1) Die Erkennungsgenauigkeit der Achsenanzahl sollte ≥98 % betragen.
(2) Der Erkennungsfehler des Wellenabstands sollte ≤± 10 cm betragen.
(3) Die Genauigkeit der Fahrzeugklassifizierung sollte ≥ 95 % betragen.
(4) Die kanalübergreifende Erkennungsrate sollte ≥98 % betragen.
1.9 Der anwendbare Temperaturbereich der Arbeitsumgebung sollte zwischen -20 °C und +80 °C liegen und die technischen Indikatoren für die Beständigkeit gegen Umgebungsfeuchtigkeit sollten den einschlägigen Vorschriften und Anforderungen für mechanische und elektrische Geräte im Außenbereich von JT/T817 „Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren für elektromechanische Straßensystemausrüstung“ entsprechen.
1.10 Es müssen Maßnahmen zum Schutz vor Regen und Staub getroffen werden und der Schutzgrad muss den Bestimmungen und Anforderungen von JT/T817 entsprechen.


2. Funktionale Anforderungen an Geräte zur Prüfung der Fahrzeugprofilgröße
2.1 Wenn das Güterfahrzeug den kontinuierlichen Wiegeerfassungsbereich mit einer Geschwindigkeit von (0,5 bis 100) km/h durchfährt, muss es die geometrischen Abmessungen und das 3D-Modell von Länge, Breite und Höhe des Güterfahrzeugs automatisch und schnell in Echtzeit erfassen und die korrekten Identifikationsergebnisse ausgeben können. Die Reaktionszeit sollte mindestens 30 ms betragen, und die Zeit für die Durchführung einer einzelnen Erkennung und Ausgabe des Ergebnisses sollte maximal 5 s betragen.
2.2 Der geometrische Messbereich der Länge, Breite und Höhe des Güterfahrzeugs muss den Anforderungen der Tabelle 2-2 entsprechen.
Tabelle 2-2 Messbereich der Fahrzeugprofilgrößenprüfgeräte

2.3 Die Auflösung der geometrischen Maßmessung für Länge, Breite und Höhe des Güterfahrzeugs beträgt nicht mehr als 1 mm, und der Messfehler der Ausrüstung zur Erkennung der Fahrzeugumrissgröße muss im Bereich von 1 bis 100 km/normaler Betriebsgeschwindigkeit die folgenden Anforderungen erfüllen: (In Bezug auf die Fahrgeschwindigkeit muss er mit den Anforderungen der vorherigen dynamischen Wiegeausrüstung übereinstimmen).
(1) Längenfehler ≤±500 mm;
(2) Breitenfehler ≤±100 mm;
(3) Der Höhenfehler beträgt ≤± 50 mm.
2.4 Die Frequenz der Laserpunkterkennung des Geräts zur Prüfung der Fahrzeugprofilgröße muss ≥ 1 kHz betragen und es muss über 9 Fahrzeugmodelltypen und Fahrzeuggeschwindigkeitserkennungsfunktionen verfügen, die im Kraftfahrzeuggesetz GB1589 „Umrissgröße, Achslast und Qualitätsgrenzen von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Autozügen“ angegeben sind.
2.5 Es sollte über die Funktionen paralleler Güterfahrzeuge, Beurteilung des Fahrzustands in S-Kurven, Abschirmung aus schwarzem Material und Erkennung der geometrischen Größe des Profils von Güterfahrzeugen aus hochreflektierendem Material verfügen.
2.6 Es sollten Funktionen zur Klassifizierung von Güterkraftfahrzeugmodellen, zur Verkehrsdichte, zur Standortgeschwindigkeit, zum Frontzeitabstand, zum Prozentsatz nachfolgender Fahrzeuge, zum Frontabstand und zur Erkennung zeitlicher Belegung vorhanden sein. Die Klassifizierungsgenauigkeit von Güterkraftfahrzeugmodellen sollte ≥ 95 % betragen.
2.7 Der anwendbare Temperaturbereich der Arbeitsumgebung sollte zwischen -20 °C und +55 °C liegen, und die technischen Indikatoren für die Beständigkeit gegen Umgebungsfeuchtigkeit sollten den einschlägigen Vorschriften und Anforderungen für mechanische und elektrische Geräte im Außenbereich von JT/T817 „Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren für elektromechanische Straßensystemausrüstung“ entsprechen.
2.8 Die Laser-Fahrzeugprofilgrößenprüfgeräte sollten mit einem Portal mit Wartungskanal installiert werden
2.9 Der Schutzgrad der Prüfeinrichtung für Fahrzeugprofilgrößen darf nicht niedriger als IP67 sein.
3. Funktionale Anforderungen an Kennzeichenerkennungs- und Erfassungsgeräte
3.1 Die funktionalen Anforderungen an die Kennzeichenerkennungs- und -erfassungsgeräte müssen den einschlägigen Bestimmungen und Anforderungen von GB/T 28649 „Automatisches Identifikationssystem für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen.
3.2 Die Kennzeichenerkennungs- und -erfassungsausrüstung muss mit einem Aufhelllicht oder Blinklicht ausgestattet sein, das in der Lage sein muss, die Fahrzeugnummer, die den ununterbrochenen Wiegeerfassungsbereich passiert, bei allen Wetterbedingungen deutlich zu erfassen und das richtige Identifikationsergebnis auszugeben.
3.3 Die Kennzeichenerkennungs- und -erfassungsausrüstung sollte tagsüber eine Kennzeichenerkennungsgenauigkeit von ≥ 99 % und nachts eine Kennzeichenerkennungsgenauigkeit von ≥ 95 % aufweisen und die Erkennungszeit sollte nicht mehr als 300 ms betragen.
3.4 Das Bild des erfassten Nummernschilds des Güterfahrzeugs sollte deutlich im JPG-Format in voller Breite ausgegeben werden und das Erkennungsergebnis sollte die Erkennungszeit, die Nummernschildfarbe usw. enthalten.
3.5 Die Anzahl der Bildpixel zur Kennzeichenerkennung darf nicht weniger als 5 Millionen betragen, die Anzahl der anderen Bildpixel zur Kennzeichenerkennung darf nicht weniger als 3 Millionen betragen. Lkw, die den Erfassungsbereich ohne Unterbrechung passieren, müssen insgesamt mindestens vier hochauflösende Bilder der Fahrzeugfront, der beiden Fahrzeugseiten und der Fahrzeugheckseite erfassen.
3.6 Anhand der hochauflösenden Bildinformationen auf der Vorderseite müssen der Kennzeichenbereich des Lastkraftwagens, die Merkmale der Front und des Führerhauses sowie die Frontfarbe usw. deutlich erkennbar sein. Anhand der hochauflösenden Bildinformationen an der Seite des Fahrzeugs müssen die Anzahl der Achsen, die Karosseriefarbe und die Grundsituation der transportierten Güter deutlich erkennbar sein. Anhand der hochauflösenden Bildinformationen am Heck des Fahrzeugs können das Kennzeichen am Heck, die Karosseriefarbe und andere Informationen deutlich erkennbar sein.
3.7 Jedes Bild sollte mit Informationen wie dem Erkennungsdatum, der Testzeit, dem Testort, dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs und der Ladung, den Fahrzeugabmessungen, der Nummer der Bildforensik-Ausrüstung, Informationen zum Fälschungsschutz und anderen Informationen überlagert sein.
3.8 Die Bandbreite des Übertragungskanals für erfasste Bildinformationen darf nicht weniger als 10 Mbit/s betragen.
3.9 Es sollte über Fehlerselbstprüfungsfunktionen wie abnormale Kommunikation und Stromausfall verfügen.
3.10 Der anwendbare Temperaturbereich der Arbeitsumgebung sollte zwischen -20 °C und +55 °C liegen, und die technischen Indikatoren für die Beständigkeit gegen Umgebungsfeuchtigkeit sollten den einschlägigen Vorschriften und Anforderungen für mechanische und elektrische Geräte im Außenbereich von JT/T817 „Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren für elektromechanische Straßensystemausrüstung“ entsprechen.
3.11 Der Schutzgrad der Geräte zur Kennzeichenerkennung und -erfassung darf nicht niedriger als IP67 sein.
4 Funktionale Anforderungen an Videoüberwachungsgeräte
4.1 Die Videoüberwachungskamera sollte über eine Infrarot-Tag- und Nachtkamerafunktion verfügen und in der Lage sein, den Erfassungsbereich der Rundumkamerafunktion ununterbrochen zu erfassen und mindestens 10 Sekunden lang Videodaten zur Beweissammlung bei illegaler Überladung von Güterfahrzeugen zu speichern.
4.2 Es sollte über die Funktionen Selbstdiagnose, Sichtfeldkalibrierung und automatische Kompensation verfügen.
4.3 Forensische Videobilder sollten mindestens 3 Millionen Pixel umfassen und klar und stabil sein.
4.4 Es sollte über die Funktion zum Drehen und Zoomen verfügen und die horizontale und vertikale Drehung sowie der Objektivzoom können gemäß dem Steuerbefehl ausgeführt werden.
4.5 Es sollte die Funktion haben, Nebelscheinwerfer zu reinigen und von Regen und Frost zu befreien und die Schutzabdeckung rechtzeitig reinigen, erhitzen und auftauen zu können.
4.6 Forensische Videobilder sollten in Echtzeit an die Überlastungsinformationsverwaltungs- und Direktdurchsetzungsplattform auf Kreis- (Stadt-)Ebene übertragen werden.
4.7 Videoüberwachungsgeräte und andere technische Indikatoren ihres Zubehörs müssen den einschlägigen Bestimmungen und Anforderungen von GA/T995 entsprechen.
4.8 Der anwendbare Temperaturbereich der Arbeitsumgebung sollte zwischen -20 °C und +55 °C liegen, und die technischen Indikatoren für die Beständigkeit gegen Umgebungsfeuchtigkeit sollten den einschlägigen Vorschriften und Anforderungen für mechanische und elektrische Geräte im Außenbereich von JT/T817 „Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren für elektromechanische Straßensystemausrüstung“ entsprechen.

5 Funktionale Anforderungen an Informationsveröffentlichungsgeräte
5.1 Es sollte in der Lage sein, dem Fahrer des illegal überladenen Fahrzeugs in Echtzeit Informationen über die Überladung des Fahrzeugs zukommen zu lassen.
5.2 Es sollte in der Lage sein, Informationen wie Textwechsel und Scrollen zu veröffentlichen und anzuzeigen.
5.3 Die wichtigsten Funktionsanzeigen und technischen Anzeigen von LED-Wechselinformationsschildern für Autobahnen müssen den einschlägigen Bestimmungen und Anforderungen von GB/T23828 „LED-Wechselinformationsschilder für Autobahnen“ entsprechen.
5.4 Zweispaltige LED-Wechselinformationsanzeigetafeln für Autobahnen mit Portalbauweise. Die Pixelabstände sind wählbar: 10 mm, 16 mm und 25 mm. Die Anzeigefläche beträgt bei vier und sechs Fahrspuren 10 bzw. 14 Quadratmeter. Das Anzeigeformat kann eine Zeile und 14 Spalten umfassen.
5.5 Der Pixelabstand der einspaltigen LED-Wechselinformationsanzeige für Autobahnen ist wählbar: 10 mm, 16 mm und 25 mm. Die Bildschirmgröße kann zwischen 6 und 11 Quadratmetern gewählt werden. Das Anzeigeformat kann 4 Zeilen und 9 Spalten umfassen.
5.6 Bei der Gestaltung und Aufstellung von LED-Wechselinformationsschildern auf Autobahnen sowie bei der optischen Erkennungsdistanz müssen die tatsächlichen Geschwindigkeits- und optischen Erkennungsanforderungen von Güterfahrzeugen im Straßenabschnitt vollständig berücksichtigt werden und die entsprechenden Bestimmungen und Anforderungen von GB/T23828 „LED-Wechselinformationsschilder auf Autobahnen“ erfüllt werden.
6 Anforderungen an die Aufstellung von Verkehrszeichen
6.1 Stellen Sie in einem Abstand von mindestens 200 Metern vor dem Nonstop-Wiege-Erkennungsbereich ein Verkehrsschild auf, um in den „Nonstop-Wiege- und Erkennungsbereich“ einzufahren.
6.2 Stellen Sie mindestens 150 Meter vor dem Bereich zur Erkennung des Dauerwiegevorgangs ein Verkehrsschild mit der Aufschrift „Spurwechsel verboten“ auf.
6.3 Stellen Sie in einem Abstand von mindestens 200 Metern hinter dem Bereich zur Erfassung der durchgehenden Wiegevorgänge ein Verkehrsschild mit der Aufschrift „Aufhebung des Spurwechselverbots“ auf.
6.4 Die Aufstellung der Verkehrszeichen im Bereich der ununterbrochenen Wiegeerkennung muss der Gestaltung und den Anforderungen von GB5768 „Straßenverkehrszeichen und -markierungen“ entsprechen.
7. Anforderungen an Stromversorgungsgeräte und Blitzschutzerdung
7.1 Das System zur Erfassung von Überlastungsinformationen und zur Forensik muss mit stabilen und zuverlässigen Stromversorgungsleitungen ausgestattet sein, die den Anforderungen eines unterbrechungsfreien Stromversorgungsbetriebs rund um die Uhr gerecht werden.
7.2 Für die Stromversorgungsschnittstelle und die Steuerschnittstelle des Überlastinformationserfassungs- und Forensiksystems sowie der zugehörigen Komponenten sind die erforderlichen Blitz- und Überspannungsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Schutzmaßnahmen müssen den einschlägigen Bestimmungen und Anforderungen von JT/T817 „Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren für elektromechanische Autobahnsystemausrüstungen“ entsprechen.
7.3 Das System zur Erfassung von Überlastungsinformationen und zur Forensik sollte eine Erdungsmethode mit einem einzelnen Punkt in der Nähe sowie die Methode der parallelen Gleichstromerdung verwenden.
7.4 Der Blitzschutz und der elektrische Widerstand der Geräte zur Erfassung von Überlastinformationen und zur Forensik müssen ≤ 10 Ω und der Schutzerdungswiderstand ≤ 4 Ω betragen.
8 Funktionale Anforderungen an den Feldschaltschrank


8.1 Der mit dem System zur Erfassung und forensischen Überwachung von Überlastungsinformationen ausgestattete Schaltschrank vor Ort sollte Datenerfassungsprozessoren, Fahrzeugdetektoren, Netzwerk-Switches und andere Geräte aufnehmen können. Er sollte die LKW-Überlastungsinformationen auf die Plattform für umfassende administrative Direktdurchsetzung im Informationszentrum des Verkehrsministeriums der Provinz hochladen und in Echtzeit an die LED-Wechselinformationstafel auf der Autobahn zur Freigabe und Anzeige übertragen können.
8.2 Der Schaltschrank muss mit einer doppelschichtigen Gehäusedichtung ausgestattet sein, die Staub und Regen wirksam verhindert und über ein unabhängiges Temperaturkontrollsystem verfügt.
8.3 Der Schaltschrank sollte mit Steckplätzen ausgestattet sein, um eine Funktionserweiterung zu ermöglichen.
8.4 Der Schaltschrank muss mit einer Datensicherheitsvorrichtung ausgestattet sein, um ein Austreten von Daten zur Grenzwertüberschreitung zu verhindern.
9. Anforderungen an die Einrichtung von Nonstop-Wiegebereichen für Autobahnüberlastung
9.1 Der Erfassungsbereich der Nonstop-Wiegeeinrichtung besteht aus dem Nonstop-Wiegeeinrichtungsträger (Quarzkristallsensor) und dessen Führungsabschnitten am vorderen und hinteren Ende (entsprechend der befestigten Fahrbahnoberfläche von 30 Metern vorne und 15 Metern hinten) (Abbildung 2-1).

Abbildung 2-1 Schematische Darstellung des Nonstop-Wiegebereichs
9.2 Der Bereich für das ununterbrochene Wiegen und Prüfen darf nicht in ebenen, kurvenreichen oder langgezogenen Abschnitten liegen, die Sichtweite sollte gering sein. Die linearen Anzeigen müssen der ASTM E1318 „Standardspezifikation für Highway Weigh-In-Motion (WIM)-Systeme mit Benutzeranforderungen und Testverfahren“ entsprechen. Die spezifischen Anforderungen für die Methoden lauten wie folgt:
(1) Der Wenderadius der Straßenmittellinie des 60 m langen Führungsabschnitts und des hinteren 30 m langen Führungsstraßenabschnitts im Bereich der ununterbrochenen Wiegeerkennung sollte ≥ 1,7 km betragen.
(2) Die Längsneigung der Straßenoberfläche im vorderen 60-m-Leitabschnitt und im hinteren 30-m-Leitstraßenabschnitt im Bereich der Nonstop-Wiegeerkennung sollte ≤ 2 % betragen.
(3) Der Querneigungswert i der Fahrbahn des vorderen 60 m langen Leitstraßenabschnitts und des hinteren 30 m langen Leitstraßenabschnitts des Bereichs zur Erfassung des ununterbrochenen Wiegens muss 1 % ≤ i ≤ 2 % betragen.
(4) Innerhalb des 150 m langen Leitstraßenabschnitts vor dem Bereich zur Erkennung des Dauerwiegevorgangs dürfen keine Hindernisse die Sicht des Fahrers blockieren.
(5) Der Abstand zwischen dem Standort des durchgehenden Wiege- und Erfassungsbereichs und der Ein- und Ausfahrt des Autobahntunnels auf demselben Straßenabschnitt darf nicht weniger als 2 km und nicht weniger als 1 km betragen.
(6) Der horizontale Fehler der Verbindung zwischen dem Sensor und der Straßenoberfläche beträgt nicht mehr als 0,1 mm
9.3 Um die Genauigkeit der Nonstop-Wiegedaten und die Fahrsicherheit zu gewährleisten, sollte die Fahrspurtrennung des vorderen 60 m langen Leitstraßenabschnitts und des hinteren 30 m langen Leitstraßenabschnitts des Nonstop-Wiegeerkennungsbereichs durch eine durchgezogene Linie getrennt sein.
9.4 Durchgehender Wiege- und Prüfbereich zur Steuerung des Straßenbaus
(1) Der Straßenbelag des Leitstraßenabschnitts sollte stabil sein und der Reibungskoeffizient des Straßenbelags sollte den Konstruktionsanforderungen des Straßenabschnitts entsprechen.
(2) Die Fahrbahnoberfläche des Leitstraßenabschnitts muss eben und kompakt sein. Die Asphaltdecke darf keine Spurrillen, Schlaglöcher, Senkungen, Stauungen, Risse, Netzrisse und Ausbuchtungen aufweisen. Die Zementdecke darf keine versetzten, gebrochenen Platten, Senkungen, Schlammansammlungen oder andere Mängel aufweisen. Die Ebenheit der Zementbetondecke und der Asphaltbetondecke muss den einschlägigen Bestimmungen und Anforderungen der JTGF80-1 „Normen für die Qualitätsprüfung und -bewertung im Straßenbau“ entsprechen.
(3) Die Breite der Straßenoberfläche des Leitstraßenabschnitts muss so beschaffen sein, dass sie die normale Durchfahrt des breitesten Güterfahrzeugs innerhalb des Wiegebereichs ermöglicht.
(4) Die Mittellinie der Fahrbahn im Bereich der ununterbrochenen Wiege- und Prüffahrten sollte durch doppelte gelbe (einfache gelbe) durchgezogene Linien und die Fahrbahnbegrenzungslinie durch weiße durchgezogene Linien getrennt sein.
3. Schnittstellenprotokoll und Datenformatanforderungen
Das Schnittstellenprotokoll und das Datenformat des Systems zur Nonstop-Erkennung von Autobahnüberlastungen müssen den entsprechenden Bestimmungen und Anforderungen des „Fujian Traffic Comprehensive Administrative Direct Enforcement Engineering Design Plan“ entsprechen, um die Verbindung und den Informationsaustausch zwischen den Plattformen für das Überlastungsinformationsmanagement (einschließlich der direkten Durchsetzung) auf Kreis- (Bezirks-), Stadt- und Provinzebene sicherzustellen.

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https://www.envikotech.com
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Veröffentlichungszeit: 25. Januar 2024